Handelsgeschäft

Handelsgeschäft
Hạn|dels|ge|schäft 〈n. 11zum Betrieb seiner Firma gehörendes od. notwendiges Geschäft eines Kaufmanns

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Hạn|dels|ge|schäft, das:
1. kaufmännisches Unternehmen (Einzel- od. Großhandelsunternehmen).
2. Rechtsgeschäft, Rechtshandlung eines Kaufmanns in seiner Eigenschaft als Unternehmer.

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Handelsgeschäft,
 
jedes Geschäft, das zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns gehört (§ 343 HGB), im Unterschied zu den Geschäften seines privaten Lebens. Ist die Zugehörigkeit eines Geschäftes zu der einen oder anderen Sphäre zweifelhaft, wird angenommen, dass ein Handelsgeschäft vorliegt (§ 344 HGB). Die Geschäfte der Handelsgesellschaften sind immer Handelsgeschäfte. Normalerweise genügt es, wenn bei einem Handelsgeschäft eine Partei Kaufmann ist (einseitiges Handelsgeschäft); nur ausnahmsweise verlangt das Gesetz Kaufmannseigenschaft beider Teile (zweiseitiges Handelsgeschäft). Auf Handelsgeschäften findet in erster Linie das Handelsrecht Anwendung und erst, wenn dieses keine Bestimmungen enthält, das bürgerliche Recht. - Als Handelsgeschäft wird auch das handelsgewerbliche Unternehmen eines Kaufmanns bezeichnet.
 
Die österreichischen Regelungen entsprechen denen des deutschen HGB. Zusätzlich gelten kraft Übernahme (4. Einführungs-VO zum HGB) die BGB-Regeln zur gesamtschuldnerischen Haftung (§ 427 BGB), zum Schadensersatz (§ 249) und zum entgangenen Gewinn (§ 252). Dem schweizerischen Recht, das kein spezielles Handelsgesetzbuch kennt, ist der Begriff Handelsgeschäft unbekannt. Bei gewissen Vertragsarten (z. B. Abzahlungskauf, Bürgschaft) bestehen aber unterschiedliche Regelungen für Alltagsgeschäfte und Handelsgeschäfte vergleichbaren Geschäften. In zahlreichen Rechtsbereichen gewinnt zunehmend die Abgrenzung zwischen Konsumentenverträgen und »anderen Verträgen« an Bedeutung. Die Abgrenzung ist ähnlich wie zwischen Handelsgeschäften und Geschäften des privaten Lebens.

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Hạn|dels|ge|schäft, das: 1. kaufmännisches Unternehmen (Einzel- od. Großhandelsunternehmen). 2. Rechtsgeschäft, Rechtshandlung eines Kaufmanns in seiner Eigenschaft als Unternehmer.

Universal-Lexikon. 2012.

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